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   BSG, 28.08.1990 - 2 RU 7/90   

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https://dejure.org/1990,24668
BSG, 28.08.1990 - 2 RU 7/90 (https://dejure.org/1990,24668)
BSG, Entscheidung vom 28.08.1990 - 2 RU 7/90 (https://dejure.org/1990,24668)
BSG, Entscheidung vom 28. August 1990 - 2 RU 7/90 (https://dejure.org/1990,24668)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 06.07.1989 - 2 C 52.87

    Beamtenrecht - Teilzeitbeschäftigung - Mangelnde Wahlmöglichkeit

    Auszug aus BSG, 28.08.1990 - 2 RU 7/90
    Diese - nach den Feststellungen des LSG - auch 1986 in Baden-Württemberg praktizierte Teilzeitbeschäftigung von Beamten gegen ihren auf volle Beschäftigung gerichteten Willen hat das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 6. Juli 1989 (BVerwGE 82, 196, 199), auf dessen Gründe verwiesen wird, für rechtswidrig erklärt und die entsprechende Verfügung auf Teilzeitbeschäftigung des damaligen Klägers aufgehoben.
  • BSG, 20.01.1987 - 2 RU 27/86

    Ungeklärter Unfallverlauf - Innere Ursache - Bedeutung - Anforderungen an

    Auszug aus BSG, 28.08.1990 - 2 RU 7/90
    Welche Bedingungen als wesentlich und deshalb rechtlich als Ursache (oder Mitursache) anzusehen sind, ist eine Wertentscheidung (s ua BSGE 1, 150, 156 f; 61, 127, 130; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 15; Brackmann aaO S 480gI/h) und richtet sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 72 und § 548 Nr. 75).
  • BSG, 28.06.1988 - 2/9b RU 28/87

    Hypothetisches unfallbezogenes Geschehen - Ursache im Rechtssinne - Tatsächliches

    Auszug aus BSG, 28.08.1990 - 2 RU 7/90
    Maßgebend ist daher, ob eine Bedingung im Einzelfall wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen hat (BSGE 63, 277, 280).
  • BSG, 14.07.1955 - 8 RV 177/54

    Tatsächliches Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels -

    Auszug aus BSG, 28.08.1990 - 2 RU 7/90
    Welche Bedingungen als wesentlich und deshalb rechtlich als Ursache (oder Mitursache) anzusehen sind, ist eine Wertentscheidung (s ua BSGE 1, 150, 156 f; 61, 127, 130; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 15; Brackmann aaO S 480gI/h) und richtet sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 72 und § 548 Nr. 75).
  • BSG, 22.01.1976 - 2 RU 101/75

    Entfernen vom Arbeitsort - Private Zwecke - Unglücksfall - Betriebsvorgang -

    Auszug aus BSG, 28.08.1990 - 2 RU 7/90
    Welche Bedingungen als wesentlich und deshalb rechtlich als Ursache (oder Mitursache) anzusehen sind, ist eine Wertentscheidung (s ua BSGE 1, 150, 156 f; 61, 127, 130; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 15; Brackmann aaO S 480gI/h) und richtet sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 72 und § 548 Nr. 75).
  • BSG, 29.10.1980 - 2 RU 41/78

    Unfallversicherungsschutz der Rehabilitanden nach RVO

    Auszug aus BSG, 28.08.1990 - 2 RU 7/90
    Welche Bedingungen als wesentlich und deshalb rechtlich als Ursache (oder Mitursache) anzusehen sind, ist eine Wertentscheidung (s ua BSGE 1, 150, 156 f; 61, 127, 130; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 15; Brackmann aaO S 480gI/h) und richtet sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 72 und § 548 Nr. 75).
  • BSG, 31.10.1978 - 2 RU 87/76

    Arbeitsunfall - Berufsausbildung zum Beamten - Erreichen des Ziels der Ausbildung

    Auszug aus BSG, 28.08.1990 - 2 RU 7/90
    Diese Vorschrift enthält eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß die Verdienstverhältnisse des Verletzten im Jahr vor dem Arbeitsunfall für die Zukunft maßgebend bleiben und spätere Erwerbsaussichten nicht berücksichtigt werden (BSGE 47, 137, 140; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 575c; Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 573 RdNr 3); ihr liegt der Gedanke zugrunde, daß die zur Zeit des Arbeitsunfalls in einer Schul- oder Berufsausbildung Stehenden vom Zeitpunkt der voraussichtlichen Beendigung der Ausbildung an hinsichtlich der Berechnung des JAV so zu stellen sind, als ob sie den Arbeitsunfall erst in diesem Zeitpunkt erlitten hätten (BSGE aaO; BSG SozR 2200 § 573 Nr. 11).
  • LSG Niedersachsen, 19.02.2001 - L 6 U 130/96
    Nach der Stellungnahme des Dr. P. sei der Abbruch des Studiums aus unfallunabhängigen Gründen erfolgt, so dass eine Neuberechnung des JAV nach dem Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - (Urteil vom 28. August 1990, 2 RU 7/90) nicht in Betracht käme.

    Diese Verdienstverhältnisse bleiben für alle Zukunft die Grundlage für die VR, spätere Erhöhungen des Erwerbseinkommens sind in der Regel bei der Feststellung des JAV unbeachtlich (BSGE 47, 137 ff.; BSG Urteil vom 28. August 1990, 2 RU 7/90; vom 7. November 2000, aaO mwN zu den gleichlautenden Vorgängervorschriften der §§ 571 Abs. 1, 573 RVO; Lauterbach/Watermann, Unfallversicherung 3. Auflage 1994 § 573 Rdnr. 3; Schulin/Ruppelt, Handbuch der Unfallversicherung, § 48 Rdnr. 92; Burchhardt in Brackmann § 90 SGB VII Rdnr. 6 mwN).

    Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Verletzte entweder die Berufsausbildung beendet oder aber aus Gründen abbricht, die wesentlich durch die Folgen des Unfalls bedingt sind (BSG Urteil vom 28. August 1990 a.a.O.; Lauterbach aaO, Rdnr. 5 b).

    Sie kann auch nicht auf die Erwägungen des BSG im Urteil vom 28. August 1990 (2 RU 7/90) gestützt werden.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2019 - L 17 U 143/16

    Anspruch auf Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes für die Berechnung der

    Auch wäre eine Neuberechnung des JAV nach § 573 Abs. 1 RVO nicht in Betracht gekommen, wenn der Kläger die Ausbildung aus unfallunabhängigen Gründen abgebrochen hätte, ohne dass die Unfallfolgen wesentlich dazu beigetragen hätten (vgl. auch BSG, Urteil vom 28.08.1990, 2 RU 7/90, juris, Rn. 16).
  • BSG, 07.11.2000 - B 2 U 31/99 R

    Verletztenrente - Jahresarbeitsverdienst - Journalist - Minderung der

    Wird dagegen eine Ausbildung aus Gründen, die unabhängig vom Versicherungsfall sind, endgültig abgebrochen und hierdurch das durch die Ausbildung angestrebte Berufsziel nicht erreicht, so entfällt die Neufestsetzung nach § 90 Abs. 1 SGB VII (BSG Urteil vom 28. August 1990 - 2 RU 7/90 - HV-Info 1990, 2093; Brackmann/Burchardt, SGB VII, § 90 RdNr 19; Mehrtens, aaO, § 90 RdNr 8.1; Kater/Leube, aaO, § 90 RdNr 13; aA für den hier nicht einschlägigen Fall des Ausbildungsabbruchs nach dem voraussichtlichen Ende der Ausbildung: Wannagat/Benz, aaO, § 90 RdNr 8).
  • LSG Hessen, 25.03.2014 - L 3 U 42/10

    Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes nach § 573 RVO (§ 90 Abs. 1 SGB VII)

    Eine Neuberechnung des Jahresarbeitsverdienstes nach § 573 Abs. 1 RVO kommt aber nicht in Betracht, wenn der Verletzte die Ausbildung aus unfallunabhängigen Gründen abbricht, ohne dass die Unfallfolgen wesentlich dazu beitragen (BSG, Urteil vom 28. August 1990, 2 RU 7/90, juris, Rn. 16).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.10.2007 - L 17 B 18/07

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) bei hinreichender Aussicht auf Erfolg

    Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) bereits zur Vorgängernorm des § 573 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) entschieden (Urteil vom 28. August 1990, Az. 2 RU 7/90, HV-Info 1990, 2093) und für § 90 Abs. 1 SGB VII bekräftigt (Urteil vom 07. November 2000, Az.: B 2 U 31/99 R, SozR 3-2700 § 90 Nr. 1).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.07.2007 - L 17 U 17/06

    Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes durch die Eigenunfallversicherung nach

    Die Voraussetzungen dieser Vorschrift waren erfüllt: Denn der Kläger befand sich zur Zeit des Arbeitsunfalls (09. Juni 1982) noch in einer Berufsausbildung zum Gas- und Wasserinstallateur und hätte seine Ausbildung - ohne den Unfall - normalerweise am 31. Januar 1985 beendet (vgl. dazu BSG, Urteil vom 28. August 1990, Az.: 2 RU 7/90, HV-Info 1990, 2093ff.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.12.2020 - L 14 U 114/17
    Entgegen der Auffassung des Klägers ist im Rahmen einer Anwendung des § 90 Abs. 1 SGB VII bei Abbruch der Ausbildung oder Nichtbestehen der Prüfung auch ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang mit dem Versicherungsfall zu fordern [BSG, Urteil vom 28. August 1990, 2 RU 7/90 sowie Urteil vom 7. November 2000, B 2 U 31/99, jeweils juris].
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